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HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!

Vetoquinol AG

Mastimyxin® ad us. vet.[V], Suspension in Injektoren

Polymyxin-B-Suspension zum Instillieren in das Euter bei Kühen

ATCvet-Code: QJ51XB02

 

Zusammensetzung

10 ml Suspension enthalten:
Polymyxinum B sulfuricum 1 Mio. U.I.
Propylenglycolum, Macrogolum 400, Macrogolum 550
 

Wissenschaftliche Hintergrunddaten (CliniPharm Wirkstoffdaten)

● Polymyxin B
 

Eigenschaften / Wirkungen

Mastimyxin enthält Polymyxin B in einer intramammär gut verträglichen Suspension.
Das Wirkungsspektrum von Polymyxin B umfasst gramnegative Bakterien, mit besonderer Empfindlichkeit von E. coli, Pseudomonas spp. incl. P. aeruginosa - hier als Mittel der Wahl anzusehen -, Salmonellen, Aerobacter, Klebsiellen, Hämophilus-Arten, Bordetellen, Corynebacterien und Shigellen. Aufgrund der minimalen Resorption kann eine anhaltende, hohe Lokalkonzentration erzielt werden.
Polymyxin B wirkt bakterizid, und zwar bereits in gleicher oder 2- bis maximal 5facher Konzentration, die bakteriostatisch ist. Es zerstört die Funktionsfähigkeit der Zytoplasmamembran der Keime sowohl im Proliferations- als auch im Ruhestadium. Neuere Untersuchungen haben ergeben, dass Polymyxin B und Colistin Endotoxine von E. coli inaktivieren.
Die MHK für Hefen (20 Arten) liegen bei 2,5 - 640 µg/ml bzw. 20 - 5039 E/ml. Bei hoher Dosierung wird auch der obere MHK-Wert überschritten.
 

Indikationen

Euterinfektionen mit Polymyxin/Colistin empfindlichen Erregern, Mastitis acuta et chronica, Hefemastitis.
 

Dosierung / Anwendung 

Kuh pro ViertelInitialdosis1-2 Injektoren
   
 Erhaltungsdosis1 Injektor
 
Applikation: Intramammär
 

Absetzfristen

Milch5 Tage
Essbares Gewebe  3 Tage
 

Sonstige Hinweise

Medikament zum Schutz der Kinder sicher aufbewahren!
 
Unterhalb 25°C lagern.
 

Packungen

Schachtel mit 1 und mit 100 Injektoren

Zulassung erloschen am: 18.11.2009

Abgabekategorie: B

Swissmedic Nr. 42'756

Informationsstand: 12/2004

Dieser Text ist behördlich genehmigt.

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