HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen! Veterinaria AGChemotherapeutikum für Rinder und SchweineATCvet-Code: QJ01E ZusammensetzungSulfadiazinum 200 mg, Trimethoprimum 40 mg, Conserv.: Chlorocresolum, Natrii hydroxymethansulfinas, Excipiens ad solutionem iniect. pro 1 mlFachinformationen Wirkstoffe (CliniPharm)● Sulfadiazin ● TrimethoprimEigenschaften / WirkungenSultrim 24 besitzt ein breites Wirkungsspektrum gegen grampositive und gramnegative Bakterien, wie z.B. Streptokokken, Staphylokokken, Aktinobazillen, Aktinomyzeten, Salmonellen, Pasteurellen, Pneumokokken, Proteus, E. coli, Corynebakterien, Vibrionen, Bordetellen, Brucellen, Klebsiellen und Haemophilus. Der Wirkungsmechanismus beruht auf einer sequentiellen Enzymblockade durch die beiden Wirkstoffe, welche verhindert, dass die empfindlichen Bakterien folsäurehaltige Coenzyme bilden können. Die vorliegende, durch Trimethoprim potenzierte Form von Sulfadiazin ist auch gegen Keime wirksam, welche gegenüber anderen antibakteriellen Wirkstoffen resistent reagieren.IndikationenAkute, subakute und chronische Infektionen bakteriellen Ursprungs und bakteriell bedingte Sekundärinfektionen im Verlauf von Viruserkrankungen:
Dosierung / Anwendungi.m. oder langsam i.v.10 kg 50 kg 100 kg 0,6 ml 3 ml 6 ml In schweren Fällen muss die Behandlung täglich während bis zu 5 Tagen wiederholt oder nach Abklingen der Symptome noch 2 Tage weitergeführt werden. AnwendungseinschränkungenKontraindikationenSulfonamidüberempfindlichkeit, schwerer Leberschaden oder Störungen des Blutbildes.VorsichtsmassnahmenDarf nur auf den empfohlenen Injektionswegen verabreicht werden. Nicht intraperitoneal verwenden.Während der Behandlung sollte genügend Trinkwasser zur Verfügung stehen. Absetzfristen
Sonstige HinweiseLichtgeschützt, bei Raumtemperatur (15-25°C) lagern.Nach der ersten Entnahme höchstens 28 Tage verwenden. PackungenInjektionslösung: 100 mlZulassung erloschen am: 31.07.2003 Abgabekategorie: A Swissmedic Nr. 53'860 Informationsstand: 01/1996 Dieser Text ist behördlich genehmigt.
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