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HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!

Dr. E. Graeub AG

Surivet 2 g ad us. vet.[V], Injektionslösung

Kurzwirkendes Narkotikum für Pferde, Rinder, Schweine, Hunde und Katzen

ATCvet-Code: QN01AF90

 

Zusammensetzung

1 Durchstechflasche Trockensubstanz enthält:
Thiamylalum natricum 2 g, Excip. pro vitro
 

Wissenschaftliche Hintergrunddaten (CliniPharm Wirkstoffdaten)

● Thiamylal
 

Eigenschaften / Wirkungen

Surivet (Thiamylal-Natrium) ist ein verträgliches, sehr kurz wirkendes Barbiturat. Surivet führt zu einer raschen, exzitationsfreien Narkose mit unkompliziertem Erwachen.
 

Indikationen

Surivet kann für Kurznarkosen oder zur Einleitung einer Inhalationsnarkose bei Pferd, Rind, Schwein, Hund und Katze eingesetzt werden.
 

Dosierung / Anwendung 

Grundsätzlich dürfen nur sedierte Tiere mit Surivet narkotisiert werden. Der erste Teil der Surivet-Dosis wird rasch, der Rest bis zur gewünschten Wirkung langsam injiziert. Jüngere Tiere benötigen eine höhere Dosierung als ältere.
 

Pferd

Surivet wird allein (Sturznarkose) oder zusammen mit Guajakolglyzerinäther verwendet. Verlängerung der Narkose mit halber Anfangsdosis möglich.
-Oberflächliche Narkose (mit Guajakolglyzerinäther): 4,4 mg/kg KGW (= 22 ml der 2% Lösung oder 11 ml der 4% Lösung/100 kg KGW) i.v.
-Tiefe Narkose: 7,4 mg/kg KGW (=18,5 ml der 4% Lösung/100 kg KGW) i.v. Narkosedauer ca. 10 - 25 Min., Erholungszeit 30-90 Min. Verlängerung mit Inhalationsanästhetikum möglich.
 

Rind

8 mg/kg KGW (=10 ml der 2% Lösung/25 kg KGW) i.v. Narkosedauer ca. 15 Min., Erholungszeit 30 - 120 Min. Verlängerung der Narkose mit 14 - 12 der Anfangsdosis möglich. Atem- und Herzfrequenz sind nach der Injektion deutlich erhöht.
 

Schwein

16 mg/kg KGW (= 0,4 ml der 4% Lösung/kg KGW) i.v.Verlängerung der Narkose mit 14 - 13 der Anfangsdosis möglich.
 

Hund und Katze

8-20 mg/kg KGW nach Wirkung (=0,2 - 0,5 ml der 4% Lösung/kg KGW) i.v. Hunde und Katzen sollten vor der Narkose atropinisiert werden. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass der Magen leer ist. Narkoseverlängerung mit 14 - 12 der Initialdosis.
 

Herstellen der Surivet-Lösung:

Als Lösungsmittel wird Aqua dest. oder physiol. Kochsalzlösung in steriler Form ohne Zusätze verwendet. Die Herstellung sollte unter aseptischen Bedingungen erfolgen. Die frisch hergestellte Lösung ist klar. Bei längerem Stehen wird sie wolkig und soll nicht mehr verwendet werden. Luft beschleunigt die Wolkenbildung. Vor Entnahme keine Luft in die Durchstechflasche injizieren. Nicht über 25°C lagern. Vor der Injektion ist die allenfalls gekühlte Lösung auf Zimmertemperatur zu erwärmen.
 
2% Lösung:1 g Surivet in 50 ml Aqua dest. oder physiol. Kochsalzlösung
4% Lösung:1 g Surivet in 25 ml Aqua dest. oder physiol. Kochsalzlösung
2 g Surivet in 50 ml Aqua dest. oder physiol. Kochsalzlösung
 

Anwendungseinschränkungen

Kontraindikationen:

Es gibt keine Anwendungseinschränkung für die Surivet-Narkose, wenn die Allgemeinnarkose selbst nicht kontraindiziert ist. Surivet soll nicht bei Patienten mit schweren Leberfunktionsstörungen und bei Windhunden eingesetzt werden.
 

Vorsichtsmassnahmen:

Vorsicht ist bei Tieren mit Herz- oder Kreislaufproblemen geboten.
 

Unerwünschte Wirkungen

Wie andere Narkotika führt auch Surivet zu Atemdepression. Dann soll die Injektion gestoppt werden. Bei Apnoe ist das Tier zu beatmen. Perivaskuläre Injektionen können zu Gewebeirritationen führen. Lebererkrankungen, erhöhter Harnstoffgehalt im Blut, Störungen im Elektrolythaushalt, schlechter Nährzustand oder Untertemperatur können die Anästhesie verlängern.
 

Sonstige Hinweise

Nicht über 25°C lagern. Das Präparat darf nur bis zu dem auf der Packung mit "Exp" bezeichneten Datum verwendet werden. Die Verwendbarkeitsfrist der gebrauchsfertigen Lösung beträgt 24 Stunden; nicht aufgebrauchte Lösung muss verworfen werden.
 

Packungen

Durchstechflaschen zu 2 g

Zulassung erloschen am: 31.12.2004

Abgabekategorie: B

 

Hersteller

Dr. Gräub AG, Bern

Swissmedic Nr. 51'834

Informationsstand: 07/1999

Dieser Text ist behördlich genehmigt.

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