HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!
Chassot AG
Latodurin ad us. vet.[V], Suspension
Trockensteller für Kühe
ATCvet-Code: QJ51R
Zusammensetzung
1 Injektor zu 10 ml Eutersuspension enthält: Cloxacillinum (ut C. benzath.) 500 mg, Neomycinum (ut N. sulfur.) 500 mg, Excip.
Wissenschaftliche Hintergrunddaten (CliniPharm Wirkstoffdaten)
Eigenschaften / Wirkungen
Im Latodurin ist das Penicillinase-feste Penicillin Cloxacillin als schwer resorbierbares Benzathinsalz mit dem ebenfalls schwer resorbierbaren Neomycin in einer Langzeitformulierung vereint, die gut vom Euter vertragen wird.
Cloxacillin wirkt bakterizid gegen grampositive Erreger, wobei dank der Penicillinase-Resistenz auch Staphylokokken vernichtet werden. Durch Neomycin wird das Wirkungsspektrum auch auf die gramnegativen Erreger ausgedehnt. Damit wirkt Latodurin gegen alle potentiellen Mastitiserreger.
Indikationen
Infektionsprophylaxe des Euters beim Trockenstellen (Euterschutz). Latente subklinische Euterinfektionen verschiedenster Genese beim Trockenstellen.
Dosierung / Anwendung
Pro Euterviertel der Kuh wird 1 Injektor injiziert. Vor der Verabreichung ist das Euter gründlich auszumelken und die Zitzenkuppe zu desinfizieren. Nach der Infusion ist das Melken einzustellen. Eine Trockenperiode von 55 - 60 Tagen ist optimal für eine maximale Milchproduktion in der nachfolgenden Laktationsperiode.
Absetzfristen
Bei einer Trockenperiode von weniger als 9 Wochen muss die Milch vor der Milchablieferung auf Hemmstoffrückstände untersucht werden. Falls das behandelte Tier während der Trockenstellzeit geschlachtet wird, ist das essbare Gewebe einer Hemmstoffrückstand-Untersuchung zu unterziehen.
Sonstige Hinweise
Im Kühlschrank (2 - 8°C) aufbewahren.
Medikament zum Schutz der Kinder sicher aufbewahren!
Packungen
Schachtel mit 4 Injektoren zu 10 ml
Zulassung erloschen am: 31.08.2001
Abgabekategorie: A
Hersteller
Chassot AG, Belp-Bern
Swissmedic Nr. 46'185
Informationsstand: 11/1998
Dieser Text ist behördlich genehmigt.