HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen! MSD Animal Health GmbHInaktivierter Impfstoff gegen Tetanus; für PferdeATCvet-Code: QI05AB03 Zusammensetzung1 Dosis (1 ml) enthält: Tetanus-Adsorbat-Impfstoff 150 I.E., Aluminiumhydroxyd 3,0 mg, Natriumtimerfonat 0,05 mgFachinformationen Wirkstoffe (CliniPharm)● Clostridium tetaniEigenschaften / WirkungenDer Impfstoff enthält gereinigtes Tetanus-Toxoid, zur Verstärkung der immunisierenden Wirkung Aluminiumhydroxyd und als Konservierungsmittel Natriumtimerfonat.IndikationenAktive Immunisierung von Pferden gegen Tetanus und Simultanimpfung bei verletzten, nicht oder unvollständig immunisierten Tieren.Dosierung / AnwendungImpfdosis: 1 ml intramuskulär. Vor Gebrauch schütteln!Grundimmunisierungab 6. Lebensmonat 2 Impfungen im Abstand von 4 - 8 Wochen, 3. Impfung nach etwa 12 MonatenSimultanimpfung2 Impfungen im Abstand von 4 - 8 Wochen, bei der 1. Impfung gleichzeitige Injektion von Tetanus-Serum an anderer KörperstelleWiederholungsimpfungenim Abstand von 2 JahrenKombinationsimpfungDas Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) hat den Einsatz von Equilis Tetanus Vaccine zusammen mit Equilis Resequin als Kombinationsvakzine zur simultanen Verimpfung (an zwei verschiedenen Injektionsstellen) bewilligt.ImmunitätEtwa 10 - 14 Tage nach der 2. Impfung der Grundimmunisierung wird eine belastungsfähige Immunität erreicht. Die zusätzlich angegebenen Impfungen sind für einen kontinuierlichen Schutz erforderlich.AnwendungseinschränkungenKranke Tiere, schlechter Allgemeinzustand, starker Parasitenbefall.Unerwünschte WirkungenKeine bekannt.AbsetzfristenKeineWechselwirkungenKeine bekannt.Sonstige HinweiseDer Impfstoff ist bei +2 bis +8°C zu lagern und darf nach Ablauf des auf Packung und Behältnis angegebenen Verfalldatums nicht mehr angewendet werden.Medikament, für Kinder unerreichbar aufbewahren. Packungen10 × 1 ml (10 Dosen)Zulassung erloschen am: 22.01.2016 Abgabekategorie: B HerstellerIntervet InternationalIVI Nr. 1570 Informationsstand: 09/2004 Dieser Text ist behördlich genehmigt.
|