HINWEIS: Dies ist ein Eintrag aus dem Archiv; dieses Tierarzneimittel / diese Dosisstärke ist in der Schweiz nicht mehr zugelassen!
ATCvet-Code: QI01AD10
- | Die Impfausrüstung muss steril sein und darf keine Reste von Desinfektionsmitteln oder Alkohol aufweisen. |
- | Den Impfstoff unmittelbar nach dem Auflösen verwenden. |
- | Alle Behälter und Impfstoffreste unschädlich beseitigen. |
- | Nur gesunde Hühner impfen. |
- | Nicht später als 12 Wochen vor dem erwarteten Legebeginn anwenden. |
- | Nicht während der Legeperiode anwenden. |
- | Nicht gemeinsam mit Impfstoffen gegen Marek'sche Krankheit oder mit Lebendimpfstoffen gegen Gumboro Krankheit anwenden. |
Zulassung erloschen am: 31.12.2009
Abgabekategorie: B
IVI Nr. 1401
Informationsstand: 06/2004
Dieser Text ist behördlich genehmigt.