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Einfuhr / Import
Am 01. Juli 2022 hat die Zuständigkeit für die Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Tierärztinnen und Tierärzte von Swissmedic zum BLV gewechselt.
Ab dem 01. September 2022 wird Swissmedic keine Bewilligungen mehr für die Einfuhr von Tierarzneimitteln durch Medizinalpersonen (sog. Sonderbewilligungen) ausstellen.
Ist für die Behandlung einer Krankheit kein Tierarzneimittel zugelassen, so darf eine Tierärztin oder ein Tierarzt Arzneimittel in der im Art. 6. Abs. 2 TAMV beschriebenen Reihenfolge umwidmen.
Für die Formula magistralis gilt es zu beachten, dass sie nur für ein Einzeltier bzw. -tierbestand in einer öffentlichen Apotheke auf Rezept eines Tierarztes hergestellt werden darf.
Die Bestimmungen über die Pharmacovigilance, das heisst die Pflicht, unerwünschte Arzneimittelnebenwirkungen zu melden, gelten auch bei der Umwidmung zugelassener Arzneimittel.
Da die Anwendungssicherheit nicht vom Hersteller überprüft wurde, liegt der Einsatz in der alleinigen Verantwortung der Tierärztin oder des Tierarztes. Die Tierbesitzer/innen müssen diesbezüglich informiert werden.
Für Nutztiere dürfen nur Wirkstoffe eingesetzt werden, deren Sicherheit für Lebensmittel geprüft und gesetzlich geregelt ist (Art. 12. Abs. 1 TAMV), und für welche kein Verabreichungsverbot besteht (Art. 12. Abs. 2 TAMV). Die einsetzbaren Wirkstoffe sind abschliessend aufgezählt (VRLtH und Anhang 2 TAMV).
Art. 12. Abs. 3 der TAMV erlaubt den Einsatz von zusätzlichen Medikamenten (die den Anforderungen von Art. 12. Abs. 1 TAMV nicht entsprechen) bei Equiden. Für Kameliden und in Gehegen gehaltenen Wildtieren gilt Art. 12 Abs. 5 TAMV. Verbotene Wirkstoffe sind davon immer ausgeschlossen.
Die entsprechenden Absetzfristen bei Umwidmungen sind im Art. 13 TAMV beschrieben.
Da die Anwendungssicherheit nicht vom Hersteller überprüft wurde, liegt der Einsatz in der alleinigen Verantwortung der Tierärztin oder des Tierarztes Die Tierbesitzer/innen müssen diesbezüglich informiert werden.